Erdaufschluss
Erdaufschluss
Textblöcke ein-/ausklappenArbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz anzuzeigen bzw. zu genehmigen
Leistungsbeschreibung
Im Zuge von Baumaßnahmen können Bodeneingriffe das Grundwasser gefährden.
Insofern sind insbesondere die Errichtung von Erdwärmeanlagen (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren, Grundwasserwärmepumpen) aber auch die Errichtung von z.B. Brunnen, Grundwassermessstellen, Gründungspfählen, Baugrundsondierungen anzeigepflichtig und können eine Genehmigungspflicht auslösen.
Die Anzeige (auch für Erdwärmekollektoren) sollte über die „Online-Bohranzeige“ - http://nibis.lbeg.de/bohranzeige/ - des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erfolgen. Über dieses Portal kann auch gleichzeitig der notwendige Antrag auf Erdwärmenutzung erzeugt werden. Er muss ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Untere Wasserbehörde geschickt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusätzlich benötigt neben dem ausgedruckten Online-Antragsformular werden
- Übersichtslageplan
- Lageplan der Bohrung(en)
- DVGW W 120-2 Zertifikat der Bohrfirma
- Ggf. Sicherheitsddatenblatt Wärmeträgermittel und Verpressmaterial
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Nds. Wassergesetz (NWG), Bundesberggesetz (BBergG)
Unterstützende Institutionen
Amt/Fachbereich
FB68