Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Textblöcke ein-/ausklappenDas Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Aktuelle Informationen finden Sie auch unter corona-os.de.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (zum Beispiel Kita) beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Für weitere Informationen verweisen wir auf das Infoportal IfSG.