BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)


Leistungsbeschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift.

Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) nur dann, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen ist. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Wegen des hohen Termindrucks im Standesamt Osnabrück wird hier im Regelfall auf die schriftliche Anmeldung verwiesen.

Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01. August 2024 möglich.
Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.
Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das untenstehende Formular (öffnen Sie dafür den untenstehenden Reiter "Dokumente" und laden das PDF-Dokument "Anmeldung SBGG" herunter), das Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können.
Die Anmeldung darf hier frühestens am 01. August 2024 eingehen.

  1. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben).

 

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:

    Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

    Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungs-verfahren.

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.

    In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG wird eine Vorprüfung anhand der hier vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. einer Internetrecherche vorgenommen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen. Sie haben die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig unter https://www.philol.uni-leipzig.de/namenberatungsstelle oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in Wiesbaden unter https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/ zu wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass evtl. dafür anfallende Kosten von Ihnen selbst zu entrichten sind.

    In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.

    Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Osnabrück geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.

    Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

    Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

    Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die

    - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,

    - eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder

    - eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

    Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Osnabrück keinen Einfluss.

        Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

    - Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,

    - Ihre Geburtsurkunde und

    - ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

    Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

 

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff SBGG und Ihrem Familiennamen an uns unter heiraten@osnabrueck.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an.

Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Kontakt

  • Standesamt

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Barton
  • Sachbearbeitung Herr Hirsch
  • Sachbearbeitung Frau Brüggemann
  • Sachbearbeitung Frau Schrapp
  • Sachbearbeitung Frau Jannaber
  • Sachbearbeitung Frau Knostmann
  • Sachbearbeitung Frau Bode