Hilfe zur Pflege


Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Leistungsbeschreibung


Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 2 bis 5:

  • häusliche Pflege in Form von:
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • anderen Leistungen
    • digitalen Pflegeanwendungen
    • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe und wird geregelt in den §§ 61 bis 66a Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Hierbei werden bei Erfüllung der Voraussetzungen unabhängig vom Alter pflegebedürftige Personen unterstützt, indem die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten der Hilfe anderer bedürfen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege können gewährt werden, wenn

  • Sie nicht pflegeversichert sind
  • Ihre Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend Leistungen erbringt
  • Ihre Eigenmittel (z.B. Einkommen, Vermögen, Unterhaltsansprüche) nicht ausreichen und somit eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI - Pflegeversicherung) gehen grundsätzlich den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Anträge sind bei Ihrer Pflegekasse (angegliedert bei Ihrer Krankenkasse) zu stellen.

Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang bei Ihnen Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch Ihre Pflegekasse unter Zuhilfenahme eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden.

Sofern Sie nicht pflegeversichert sind, ermittelt der Sozialhilfeträger selbst (ggf. über Gutachter) den Pflegebedarf.

Pflegebedürftige werden je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit folgenden fünf Pflegegraden (PG) zugeordnet:

  • PG 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Das Gesetz sieht vor, dass nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Diese umfassen

  • Häusliche Pflege (ambulante Pflege)              
  • Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Dauerpflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben jedoch einen Anspruch auf

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • einen Entlastungsbetrag

Pflegeleistungen

Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär, es sei denn, die ambulante Hilfe ist mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Zudem muss die stationäre Leistung zumutbar sein.

Bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder Heimes haben Sie grundsätzlich Wahlfreiheit, sofern eine Vereinbarung mit den Kostenträgern (Pflegekasse/Sozialhilfeträger) besteht.

Verfahrensablauf


Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen


  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Das Sozialamt benötigt sämtliche Unterlagen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Genauere Auskünfte erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Gebühr: kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?


Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Hilfe zur Pflege erhalten Sie aber erst dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Insofern ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen, auch wenn noch keine Entscheidung der Pflegekasse getroffen wurde.

 

Es wird keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt!

 

Bearbeitungsdauer


Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Was sollte ich noch wissen?


Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Das sind in erster Linie die Leistungen Ihrer Pflegekasse.

Daneben müssen Sie grundsätzlich Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte - auch die des Ehegatten - in Geld (z.B. Arbeitseinkommen, Renten) oder Geldeswert (z.B. Wohnrecht, freie Unterkunft).

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (z.B. Sparvermögen, Haus- und Grundbesitz). Auch verschenktes Vermögen muss ggf. berücksichtigt werden.

Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 5.000 Euro (bei Ehegatten 10.000 Euro).

Weiterhin werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern berücksichtigt, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro und mehr beträgt. Diese Grenze gilt allerdings aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht bei Ehegatten untereinander sowie bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Sofern Sie in Osnabrück wohnen, ist für Sie das Sozialamt (Fachbereich für Integration, Soziales und Bürgerengagement) der Stadt Osnabrück zuständig.

Sollten Sie ein Pflegeheim außerhalb von Osnabrück wählen, bleibt grundsätzlich das Sozialamt der Stadt Osnabrück weiterhin zuständig, also nicht das Sozialamt am Ort der Pflegeeinrichtung.

 

Amt/Fachbereich


FB50

Fachlich freigegeben am


21.03.2022

Kontakt


  • Besondere Sozialleistungen
  • Hilfe zur Pflege- innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, Kriegsopferfürsorge

Kontaktpersonen


  • Frau Nanteza
  • Fachdienstleitung Herr Mansfeld
  • Frau Birke-Röhr
  • Frau Butke
  • Herr Frese
  • Frau Grammann
  • Frau Kallmeyer
  • Frau Kölling
  • Frau Kuhn
  • Frau Weinert