Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis und Negativbescheinigung)


Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Leistungsbeschreibung


Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist von hier zu prüfen,

  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell verloren haben.

Dabei ist die Staatsangehörigkeitsbehörde in erster Linie auf Ihre Angaben und Unterlagen angewiesen. Es ist deshalb wichtig, dass Sie den Antragsvordruck sorgfältig und so vollständig wie möglich ausfüllen und Ihre Angaben durch Unterlagen belegen. Minderjährige ab 16 Jahren müssen eigene Anträge stellen und alle erforderlichen Erklärungen selbst abgeben.

Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er die Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens ab dem 01.01.1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.

Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen von Eltern oder Geschwistern.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. In diesem Falle wird eine sogenannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Den Antragsvordruck und das Merkblatt finden Sie im Bereich "Dokumente".

In der Regel sind neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen erforderlich:

  • Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Unterlagen über Abstammung oder Personenstand

Geburts- oder Abstammungsurkunden und Heiratsurkunden sind zwingend erforderlich für Sie und alle Personen, von denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, zurück bis zu dem Vorfahr, der entweder

  • einen Staatsangehörigkeitsausweis besitzt oder besaß,
  • nachweislich Deutscher geworden ist, zum Beispiel durch Einbürgerung,
  • oder seit mindestens dem 01.01.1950 von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, beträgt die Verwaltungsgebühr ebenfalls 51,00 €. Im Falle der Rücknahme ist eine Gebühr i.H.v. 25,00 € zu entrichten.

Rechtsgrundlage


§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Staatsangehörigkeit / Namensänderungen

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Herr Dieckmann
  • Sachbearbeitung Frau Vathauer
  • Sachbearbeitung Frau Kocas
  • Sachbearbeitung Frau Hellmann
  • Sachbearbeitung Frau Hielscher