Vormundschaften


Ruht die elterliche Sorge, wurde ihnen das Sorgerecht ganz oder in Teilen entzogen oder sind Eltern verstorben, so wird das Jugendamt Pfleger oder Vormund. Der vom Vormund vertretene Minderjährige wird in der Rechtssprache Mündel genannt.

Leistungsbeschreibung


Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.

Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

Beispiele:

  • Eröffnung eines Sparbuches
  • Erlaubnis zu einer Operation
  • Schulwechsel
  • Festlegung des Wohnorts

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

Gemäß §§ 55 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird das Jugendamt Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Fällen, also zum Beispiel wenn die Eltern versterben, ihnen das Sorgerecht ganz oder in Teilen entzogen wird oder die elterliche Sorge ruht, also tatsächlich nicht wahrgenommen werden kann. Der Vormund wird gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird per Gesetz Vormund, wenn eine minderjährige Frau ein Kind bekommt und sich keine, der Frau nahestehende Person beim örtlich zuständigen Familiengericht vor Geburt des Kindes meldet, um die gesetzliche Vormundschaft zu übernehmen. Die gesetzliche Vormundschaft auszuüben bedeutet, dass der Vormund die Entscheidungen der voll sorgeberechtigten, minderjährigen Mutter durch seine Unterschrift rechtsgültig macht. Die gesetzliche Vormundschaft bedeutet keinesfalls, dass die minderjährige Mutter erziehungsunfähig ist. Sie hat vollumfänglich das Sorgerecht für ihr Kind und kann alle Entscheidungen bezüglich ihres Kindes alleine treffen. Die gesetzliche Vormundschaft kommt nicht zum Tragen, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt anerkannt ist (siehe Beistandschaft/ Standesamt) und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (bei den Beiständen des Jugendamtes) abgegeben haben.

Die Person, die mit der Führung einer Vormundschaft beruflich betraut wird, übernimmt die rechtliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen. Die tatsächliche Betreuung des Kindes im Alltag wird dabei in der Regel Betreuungspersonen wie Pflegeeltern oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe übergeben. Es ist vom Gesetzgeber deutlich gewollt, dass der Vormund persönlichen Kontakt zu seinem Mündel hat. Ausdrücklich steht daher im Gesetz, dass der Vormund zu seinem Mündel in der Regel einmal monatlich persönlichen Kontakt haben soll und für dessen Entwicklung in allen Bereichen persönlich verantwortlich ist. Ein Vormund vertritt die Interessen der Minderjährigen rechtlich in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens wie beispielsweise:

  • Festlegung des Wohnortes
  • Einwilligung zu gesundheitlichen Fragen wie Impfungen, Operationen
  • Beantragung von Leistungen der Sozialleistungs- und Rehaträger
  • Anmeldung an Kindergarten und Schule
  • Bearbeitung von Erbfällen
  • Begleitung in Strafsachen

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine im Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Voraussetzungen


Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

  • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
  • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
  • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
  • beide Eltern sind verstorben
  • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
     

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

  • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
  • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
  • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
  • dass die Mutter minderjährig ist.

Eine Vormundschaft wird ausschließlich durch das örtlich zuständige Familiengericht per richterlichem Beschluss eingerichtet. Diesem Beschluss geht immer ein Antrag des örtlichen Jugendamtes voraus. Das Jugendamt benötigt hier Informationen, dass ein Minderjähriger ohne elterliche Vertretung in seinem Einzugsgebiet lebt. Anhand der geprüften Informationen stellt das Jugendamt seinen Antrag beim Familiengericht.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Amt/Fachbereich


FB51

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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