Förderung der verbandlichen Jugendarbeit


Die Stadt Osnabrück fördert die verbandliche Jugendarbeit durch Bezuschussung von z.B. Begegnungen, Lehrgängen oder Beschaffung von Einrichtungsgegenständen. 

Leistungsbeschreibung


Die Leistungen der Jugendarbeit sind in Paragraph 11 und 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) verankert. So heißt es in Paragraph 11: "Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen."

Zahlreiche Jugendverbände, aber auch die öffentlichen Träger bieten ein umfassendes, nichtkommerzielles Angebot für junge Menschen an und setzen so den Auftrag des KJHG in die Praxis um. Klassische Angebote sind zum Beispiel Jugendzentren, Freizeit- und Ferienmaßnahmen und Bildungsveranstaltungen.

Für die umfassende Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Osnabrück ist der Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig. Die Vergabe von Förderungsmitteln ist durch entsprechende Richtlinien geregelt. Danach werden Zuschüsse gewährt für:

  • Jugendwanderungen, Fahrten und Lager
  • Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit
  • Jugendbildungsmaßnahmen sowie
  • die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten, welche ausdrücklich der Jugendarbeit dienen.

Voraussetzungen


Antragsberechtigt sind in der Regel die Träger der freien Jugendhilfe gemäß Paragraph 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anträge auf Zuschüsse sind vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu stellen. 

Rechtsgrundlage


Richtlinien zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit der Stadt Osnabrück

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Verwaltungsteam Kinder und Jugend

Kontaktpersonen


  • Frau Dyckhoff

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