Auskunftssperre im Melderegister


Eine Auskunftssperre wird eingerichtet, wenn eine Gefahr für Leib und Leben einer Person besteht.

Leistungsbeschreibung


Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Durch die Einrichtung einer Auskunftssperre unterbleibt, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person, jegliche Weitergabe der Meldedaten z.B. an private Stellen. 

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer


Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Rechtsgrundlage


§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Was sollte ich noch wissen?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in der die antragstellende Person Ihren Wohnsitz hat.

Die Auskunftssperre wird mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren erfasst.

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Amt/Fachbereich


FB32

Hinweise / Besonderheiten


Zuständig für die Eintragung der Auskunftssperre ist die Behörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Kontakt

  • Bürgeramt

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